Das Projekt

Was ist die gesplittete Abwassergebühr?

Bereits seit 2013 werden die Entwässerungs- oder Abwassergebühren nach dem gesplitteten Maßstab erhoben. Dabei werden die Kosten der Entwässerung aufgeteilt – also gesplittet, daher der Name – in ihre Anteile für die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und die der Beseitigung des Niederschlagswassers. Grundsätzlich wird die Gebühr auch in der Zukunft nach diesem System berechnet und erhoben, es entsteht also keine neue oder zusätzliche Gebühr.

Bei der Umstellung wurden seinerzeit alle Grundstücke auf ihre versiegelten Flächenanteile überprüft. Unter dem Begriff versiegelte Flächen werden alle bebauten, asphaltierten oder in anderer Weise Niederschlagswasser abführende Flächen verstanden. In der Folge wurde der Anteil der Abwassergebühr für das Niederschlagswasser für jedes Grundstück individuell berechnet.

Warum wird die Abwassergebühr geändert?

Seit der Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr zum 01.01.2013 haben sich bei diversen Grundstücken Änderungen ergeben – zum Beispiel durch den Bau von Häusern, Schuppen oder Carports, die Umgestaltung von Zufahrten, den Austausch von Asphalt gegen Pflaster oder den Einbau von Zisternen zur Gartenbewässerung. Durch jede Änderung an einer Fläche sinkt die Genauigkeit der Berechnungsgrundlagen für die Abwassergebühr. Alle Kommunen sind daher gehalten, in zeitlichen Abständen die Daten der gebührenrelevanten Flächen an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Diese Ermittlung werden wir in diesem Jahr durchführen und dabei das Verfahren zur Berechnung der Abwassergebühr für die Zukunft geringfügig ändern.

Wie werden die Flächen künftig erfasst?

Um den Aufwand für die Ermittlung der Flächen künftig auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, wird die tatsächliche Gebühr künftig nicht mehr nach Einzelflächen, sondern nach Grundstücksgruppen erhoben. Der Fachbegriff hierzu lautet Mittleres Grundstücksabflussbeiwertverfahren. Dahinter verbirgt sich für Sie zukünftig eine deutlich seltenere Notwendigkeit der Anzeige bzw. Erfassung von Änderungen des Versiegelungsgrades Ihres Grundstücks.

Folgende Stufen mit entsprechenden Grundstücksabflussbeiwerten (GAB) wurden festgelegt:

Die gebührenrelevante Fläche berechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert. In der Stufe 0 entspricht die tatsächliche Fläche der gebührenrelevanten Fläche.

Die vorgenannte qualifizierte Flächenschätzung pro Grundstück orientiert sich an den bebauten und befestigten Flächen und geht von einem direkten oder indirekten Anschluss dieser Flächen an die öffentliche Entwässerungseinrichtung aus. Die tatsächliche Entwässerungssituation eines Grundstücks kann sich z.B. infolge einer anderweitigen Ableitung oder durch Rückhaltemaßnahmen des Niederschlagswassers (z.B. Zisternen) anders darstellen.

Aus diesem Grund erhalten alle Grundstückseigentümer einen Fragebogen zur Erklärung der tatsächlichen Verhältnisse der Entwässerungssituation auf ihrem Grundstück.

Für die Ermittlung der Flächen die Oberflächenwasser in den öffentlichen Kanal entwässern, beachten Sie bitte nachfolgende Tabelle:

Berechnung der abflusswirksamen Fläche:

Flächengröße in m² x Faktor = abflusswirksame Fläche

Als gebührenrelevant gelten all die Flächen, die direkt oder indirekt anfallendes Oberflächenwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einleiten. Die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage setzt sich dabei aus allen baulichen Anlagen zusammen, die für die Behandlung und Beseitigung des Abwassers im Gebiet der Stadt Linden erstellt bzw. unterhalten werden. Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) gesammelt und auf dem Grundstück – insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser – verwendet wird:

Zisternen und ähnliche Behältnisse

Wenn das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird, gelten besondere Regelungen: Soweit es von der Zisterne keinen direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage gibt, bleibt die in die Zisterne einleitende Fläche völlig außer Ansatz. Soweit es von der Zisterne einen Anschluss an die Abwasseranlagen gibt, werden:

  • bei Verwendung im Haushalt (Toilette, Waschmaschine usw.) pro m³ Zisternenvolumen 20m² der befestigten Fläche abgezogen (Zisternenwasser, welches als häusliches Abwasser der Kanalisation zugeführt wird, ist mit dem Schmutzwassergebührenanteil gebührenpflichtig);
    bei zusätzlicher Nutzung von Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung reduziert sich die so ermittelte Fläche nochmal um 10%.
  • bei Verwendung des Niederschlagswassers zur alleinigen Gartenbewässerung pro m³ Zisternenvolumen 10m² befestigter Fläche weniger berücksichtigt.

Das als Brauchwasser der Zisterne entnommene und als Schmutzwasser dem Kanal wieder zugeführte Wasser ist durch private Zähler zu messen und wird mit dem Schmutzwasser-Gebührenanteil gebührenpflichtig.